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Vortrag beim Legal Lab „Compliance-Roadmap für KMU“ der IHK Trier

 

Am 18. August 2026 veranstaltet die IHK Trier das Legal Lab „Compliance-Roadmap für KMU – Pflichten erkennen und umsetzen“. Im Mittelpunkt steht die Frage, wie kleine und mittlere Unternehmen ihre wesentlichen Compliance-Risiken erkennen, priorisieren und in konkrete Umsetzungsschritte überführen können.

Prof. Dr. Martin Spaetgens wird im Rahmen der Veranstaltung zum Thema „Haftung ohne Panik: Klare Orientierung für Unternehmer“ referieren. Ziel des Legal Labs ist es, den Teilnehmenden eine praxisnahe Grundlage für die Entwicklung einer individuellen Compliance-Roadmap zu vermitteln.

Die Veranstaltung findet von 9:00 bis 12:30 Uhr in der IHK Trier statt. Die Teilnahme ist kostenfrei; eine Anmeldung ist bis zum 4. August 2026 möglich.


Beitrag: Compliance im Konzern f & w Juni 2026

 

Compliance im Konzern – CMS: Zentral steuern, lokal verantworten

In der aktuellen Ausgabe von f&w | führen und wirtschaften im Krankenhaus (6|2026) ist mein Beitrag zu einem Thema erschienen, das viele Krankenhauskonzerne in der Praxis beschäftigt.

Ein konzernweites Compliance-Management-System einzuführen klingt nach einer zentralen Aufgabe. Rechtlich ist es das nur zur Hälfte.

Das Trennungsprinzip gilt auch im Konzern: Die Geschäftsführung jeder Tochtergesellschaft bleibt für Legalität, Organisation und Überwachung in ihrem Haus selbst verantwortlich – unabhängig davon, wie eng die konzernweite Einbindung ist.

Gefragt ist deshalb ein hybrides Modell: Die Konzernmutter setzt den Rahmen (Mindeststandards, Risikomethodik, Meldewege), die abhängigen Gesellschaften setzen ihn in eigener Organverantwortung um. Ein bloßer Roll-out reicht nicht. Es braucht lokale Organbeschlüsse, eigene Ressourcen und klare Verantwortliche vor Ort.

Für Krankenhauskonzerne gilt das umso mehr: Sektorspezifische Risikofelder wie Zuweiserbeziehungen, Medizinproduktebeschaffung oder Abrechnungsintegrität lassen sich nicht von oben steuern, ohne dass jemand unten die operative Verantwortung trägt.

Die Haftung folgt dieser Logik: Konzernleitung und Tochtergeschäftsführung haften nebeneinander – nicht alternativ.

 


Seminar Dr. Dietzsch Compliance in der Krise

🚨 Compliance in der Krise – Kommunikation entscheidet!

Wenn es ernst wird, zählt jedes Wort.
Gerade im Gesundheitswesen kann eine falsche oder verspätete Kommunikation enorme Folgen für Reputation und Vertrauen haben.

👉 In unserer Online-Fortbildung zeigen wir, wie Sie souverän und rechtssicher durch Compliance-Krisen navigieren:

📌 Inhalte:
✔️ Compliance-Kommunikation als Prävention
✔️ Vorbereitung auf kritische Situationen
✔️ Umgang mit Medien und Öffentlichkeit
✔️ Schutz der Unternehmensreputation

🎤 Referentin:
Dr. Ellen Dietzsch – Expertin für Compliance- und Krisenkommunikation

📅 06. Mai
10:00–12:00 Uhr
💻 Online (Microsoft Teams)

👥 Für: Compliance-Verantwortliche, Kommunikationsabteilungen und Führungskräfte im Gesundheitswesen

➡️ Jetzt anmelden:

#Compliance #Krisenkommunikation #Gesundheitswesen #Leadership #Reputation

 


Fortbildung Betäubungsmittel im medizinischen Alltag

Einladung zum Online-Seminar

Betäubungsmittel im medizinischen Alltag – rechtssicher handeln

mit Prof. Dr. Jörn Patzak

📅 Datum: Mittwoch, 28. Januar 2026
🕙 Uhrzeit: 10:00 – 12:00 Uhr
💻 Format: Online-Seminar

Über die Veranstaltung

Der sachgerechte und rechtssichere Umgang mit Betäubungsmitteln ist ein fester Bestandteil des medizinischen Alltags. Die konkreten Vorgaben des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) sind jedoch vielen im Gesundheitswesen Tätigen nicht in allen Details bekannt.

In diesem praxisorientierten Online-Seminar stellt Prof. Dr. Jörn Patzak die zentralen rechtlichen Anforderungen an die Verschreibung, Lagerung, Abgabe, Verabreichung sowie Vernichtung von Betäubungsmitteln vor.
Anhand typischer Fallkonstellationen werden u. a. folgende Themen behandelt:

  • Abgrenzung zwischen Verbrauchsüberlassung, Verabreichung und Abgabe
  • Besonderheiten der Substitutionsbehandlung
  • Betäubungsmittel im Entlassmanagement
  • Rechtssicherer Umgang mit Betäubungsmittelresten

Ziel ist es, den Teilnehmenden mehr Rechtssicherheit für die tägliche Praxis zu vermitteln.

Anmeldung: mail@med-compliance.de Anmeldegebühr 100 € zzgl. MwSt.


Compliance in stationären Hospizeinrichtungen

Auf Einladung des Caritasverbandes der Diözese Trier e.V. referiert Herr Prof. Dr. M. Spaetgens am 1. Oktober 2025 von 10:00–11:30 Uhr zum Thema Compliance in stationären Hospizeinrichtungen.

Im Mittelpunkt stehen die rechtlichen Rahmenbedingungen, praktische Umsetzungsschritte sowie die in der Rahmenvereinbarung nach § 39a SGB V enthaltene Verpflichtung zur Implementierung und Aufrechterhaltung eines Compliance-Management-Systems.

Das kostenlose Online-Seminar richtet sich an Träger, Leitungen und Mitarbeitende von Hospizen und bietet praxisnahe Impulse für eine transparente und rechtssichere Hospizarbeit


Kooperation Studiengang

MedCompliance bietet in Kooperation mit der Hochschule Kaiserslautern an:

Zertifizierte*r Healthcare Compliance Officer (FH)
Alle Infos zum Studiengang: Link
Zur Website: www.hs-kl.de/hco


Hinweise zur aktuellen BGH-Rechtsprechung zu Wahlleistungsvereinbarungen

Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.03.2025 – III ZR 426/23

Wesentliche Kernaussagen des Urteils

Totaler Krankenhausaufnahmevertrag zulässig. Krankenhausträger dürfen wahlärztliche Leistungen auch ohne Abschluss eines gesonderten Arztzusatzvertrags mit den Wahlärzten direkt mit dem Patienten vereinbaren und ab-rechnen (sog. totaler Krankenhausaufnahmevertrag).

Damit ist es zulässig, dass der Krankenhausträger selbst Vertragspartner des Patienten für wahlärztliche Leistungen wird.

Die einzelnen Punkte finden Sie im PDF.


BGH, Urteil vom 13.03.2025 – III ZR 40/24

Zur Frage der Zulässigkeit von Wahlleistungsvereinbarung in Fällen der sogenannten „gewünschten Vertretung“

 

I. Überblick der Entscheidung
Streitfrage: Kann durch eine sogenannte gewünschte Stellvertretung (also eine ausdrückliche Zustimmung des Patienten zur Behandlung durch den ständigen ärztlichen Vertreter, auch ohne Verhinderungsfall des Wahlarztes) eine wirksame Wahlleistungsvereinbarung begründet werden? Antwort des BGH: NEIN: Eine solche Vereinbarung verstößt gegen § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG i.V.m. § 134 BGB und ist nichtig. Es handelt sich um eine zwingende Preis- und Schutzvorschrift zugunsten des Patienten.

Alle weiteren Informationen finden Sie im PDF.