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Compliance in stationären Hospizeinrichtungen

Auf Einladung des Caritasverbandes der Diözese Trier e.V. referiert Herr Prof. Dr. M. Spaetgens am 1. Oktober 2025 von 10:00–11:30 Uhr zum Thema Compliance in stationären Hospizeinrichtungen.

Im Mittelpunkt stehen die rechtlichen Rahmenbedingungen, praktische Umsetzungsschritte sowie die in der Rahmenvereinbarung nach § 39a SGB V enthaltene Verpflichtung zur Implementierung und Aufrechterhaltung eines Compliance-Management-Systems.

Das kostenlose Online-Seminar richtet sich an Träger, Leitungen und Mitarbeitende von Hospizen und bietet praxisnahe Impulse für eine transparente und rechtssichere Hospizarbeit


Kooperation Studiengang

MedCompliance bietet in Kooperation mit der Hochschule Kaiserslautern an:

Zertifizierte*r Healthcare Compliance Officer (FH)
Alle Infos zum Studiengang: Link
Zur Website: www.hs-kl.de/hco


Hinweise zur aktuellen BGH-Rechtsprechung zu Wahlleistungsvereinbarungen

Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.03.2025 – III ZR 426/23

Wesentliche Kernaussagen des Urteils

Totaler Krankenhausaufnahmevertrag zulässig. Krankenhausträger dürfen wahlärztliche Leistungen auch ohne Abschluss eines gesonderten Arztzusatzvertrags mit den Wahlärzten direkt mit dem Patienten vereinbaren und ab-rechnen (sog. totaler Krankenhausaufnahmevertrag).

Damit ist es zulässig, dass der Krankenhausträger selbst Vertragspartner des Patienten für wahlärztliche Leistungen wird.

Die einzelnen Punkte finden Sie im PDF.


BGH, Urteil vom 13.03.2025 – III ZR 40/24

Zur Frage der Zulässigkeit von Wahlleistungsvereinbarung in Fällen der sogenannten „gewünschten Vertretung“

 

I. Überblick der Entscheidung
Streitfrage: Kann durch eine sogenannte gewünschte Stellvertretung (also eine ausdrückliche Zustimmung des Patienten zur Behandlung durch den ständigen ärztlichen Vertreter, auch ohne Verhinderungsfall des Wahlarztes) eine wirksame Wahlleistungsvereinbarung begründet werden? Antwort des BGH: NEIN: Eine solche Vereinbarung verstößt gegen § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG i.V.m. § 134 BGB und ist nichtig. Es handelt sich um eine zwingende Preis- und Schutzvorschrift zugunsten des Patienten.

Alle weiteren Informationen finden Sie im PDF.