MedCompliance bietet in Kooperation mit der Hochschule Kaiserslautern an:
Zertifizierte*r Healthcare Compliance Officer (FH)
Alle Infos zum Studiengang: Link
Zur Website: www.hs-kl.de/hco
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Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.03.2025 – III ZR 426/23
Wesentliche Kernaussagen des Urteils
Totaler Krankenhausaufnahmevertrag zulässig. Krankenhausträger dürfen wahlärztliche Leistungen auch ohne Abschluss eines gesonderten Arztzusatzvertrags mit den Wahlärzten direkt mit dem Patienten vereinbaren und ab-rechnen (sog. totaler Krankenhausaufnahmevertrag).
Damit ist es zulässig, dass der Krankenhausträger selbst Vertragspartner des Patienten für wahlärztliche Leistungen wird.
Die einzelnen Punkte finden Sie im PDF.
Zur Frage der Zulässigkeit von Wahlleistungsvereinbarung in Fällen der sogenannten „gewünschten Vertretung“
I. Überblick der Entscheidung
Streitfrage: Kann durch eine sogenannte gewünschte Stellvertretung (also eine ausdrückliche Zustimmung des Patienten zur Behandlung durch den ständigen ärztlichen Vertreter, auch ohne Verhinderungsfall des Wahlarztes) eine wirksame Wahlleistungsvereinbarung begründet werden? Antwort des BGH: NEIN: Eine solche Vereinbarung verstößt gegen § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG i.V.m. § 134 BGB und ist nichtig. Es handelt sich um eine zwingende Preis- und Schutzvorschrift zugunsten des Patienten.
Alle weiteren Informationen finden Sie im PDF.