Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.03.2025 – III ZR 426/23

Wesentliche Kernaussagen des Urteils

Totaler Krankenhausaufnahmevertrag zulässig. Krankenhausträger dürfen wahlärztliche Leistungen auch ohne Abschluss eines gesonderten Arztzusatzvertrags mit den Wahlärzten direkt mit dem Patienten vereinbaren und ab-rechnen (sog. totaler Krankenhausaufnahmevertrag).

Damit ist es zulässig, dass der Krankenhausträger selbst Vertragspartner des Patienten für wahlärztliche Leistungen wird.

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