Zur Frage der Zulässigkeit von Wahlleistungsvereinbarung in Fällen der sogenannten „gewünschten Vertretung“

 

I. Überblick der Entscheidung
Streitfrage: Kann durch eine sogenannte gewünschte Stellvertretung (also eine ausdrückliche Zustimmung des Patienten zur Behandlung durch den ständigen ärztlichen Vertreter, auch ohne Verhinderungsfall des Wahlarztes) eine wirksame Wahlleistungsvereinbarung begründet werden? Antwort des BGH: NEIN: Eine solche Vereinbarung verstößt gegen § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG i.V.m. § 134 BGB und ist nichtig. Es handelt sich um eine zwingende Preis- und Schutzvorschrift zugunsten des Patienten.

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